LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2011
6 Sa 636/10
Normen:
BAT § 22 Abs. 2; TVÜ-Bund § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1951/09

Eingruppierung einer Krankenschwester als Stationsleiterin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 636/10

DRsp Nr. 2012/4152

Eingruppierung einer Krankenschwester als Stationsleiterin

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.08.2010 - 10 Ca 1951/09 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 1.10.2003 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR VII höchste Lebensaltersstufe des BAT und seit dem 01.10.2005 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 des TVöD zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.705,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Stationsleitung der Abteilung V HNO zu beschäftigen.

Die Beklagte wird verurteilt, das auf den 13.01.2010 datierende Zwischenzeugnis wie folgt zu berichtigen:

a) Im ersten Absatz ist hinter der Aufzählung der Funktionen der Klägerin aufzunehmen.

seit dem 01.01.2007 wurden ihr die Aufgaben der Stationsleitung HNO übertragen.

b) Der Satz: Ihr Aufgabengebiet umfasste im Wesentlichen die mit einer vorgenannten Tätigkeit und Funktion berufstypisch einhergehende Aufgaben, wie (....) ist folgendermaßen zu ändern:

Ihr Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen die mit den vorgenannten Tätigkeiten und Funktionen berufstypisch einhergehenden Aufgaben, wie (....).