Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.08.2010 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 1.10.2003 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR VII höchste Lebensaltersstufe des
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.705,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Stationsleitung der Abteilung V HNO zu beschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, das auf den 13.01.2010 datierende Zwischenzeugnis wie folgt zu berichtigen:
a) Im ersten Absatz ist hinter der Aufzählung der Funktionen der Klägerin aufzunehmen.
seit dem 01.01.2007 wurden ihr die Aufgaben der Stationsleitung HNO übertragen.
b) Der Satz: Ihr Aufgabengebiet umfasste im Wesentlichen die mit einer vorgenannten Tätigkeit und Funktion berufstypisch einhergehende Aufgaben, wie (....) ist folgendermaßen zu ändern:
Ihr Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen die mit den vorgenannten Tätigkeiten und Funktionen berufstypisch einhergehenden Aufgaben, wie (....).
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