LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2010
8 Sa 1204/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; LTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) Ziff. 2; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 520 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2172/08

Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin im öffentlichen Personennahverkehr; Anerkennung einer Paraphe als Unterschrift

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1204/09

DRsp Nr. 2010/9019

Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin im öffentlichen Personennahverkehr; Anerkennung einer Paraphe als Unterschrift

1. Ein Namenszeichen eines Prozessbevollmächtigten unter einen bestimmten Schriftsatz (hier Einlegung der Berufung) ist nur dann als Paraphe und nicht als Unterschrift zu werten, wenn es sich als bewusste und gewollte Namensverkürzung darstellt. Hat ein Gericht ein Namenszeichen über einen längeren Zeitraum als den gesetzlichen Anforderungen genügende Unterschrift gewertet, kann das Gericht aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht ohne vorherige Warnung von der bisherigen Handhabung abweichen. 2. Ein Kontrollschaffner im öffentlichen Personennahverkehr ist ein "Kontrolleur im Außendienst" im Sinne von Ziffer 2.A 2.0.4 Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2008.

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.10.2009

- Az. 1 Ca 2172/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; LTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) Ziff. 2; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 520 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.