LAG Köln - Urteil vom 27.01.2011
7 Sa 885/10
Normen:
TV-Ärzte § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3593/09

Eingruppierung einer Klinikärztin; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Übertragung medizinischer Verantwortung

LAG Köln, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 885/10

DRsp Nr. 2012/1277

Eingruppierung einer Klinikärztin; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Übertragung medizinischer Verantwortung

1. Die "medizinische Verantwortung" i. S. d. Entgeltgruppe Ä3 muss sich auf eine organisatorisch abgrenzbare Einheit beziehen, die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt und der eine eigene Verantwortungsstruktur zugewiesen ist (std. neuere BAG-Rechtsprechung). 2. Die "medizinische Verantwortung" muss zudem "ungeteilt" bestehen, d. h. sie darf nicht auf mehrere Personen aufgeteilt sein (z. B.: BAG v. 9.12.2009, 4 AZR 630/08, ArztR 2010, 228 ff.).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2010 in Sachen 4 Ca 3593/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte § 12;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Nachzahlung von Gehaltsdifferenzen für den Zeitraum ab 01.07.2006 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten am 29.02.2008. Sie begründet ihre Forderungen mit der Auffassung, das sie richtigerweise als Oberärztin in die Entgeltgruppe Ä3 des zum 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrages TV-Ärzte (TdL) hätte eingruppiert werden müssen und nicht lediglich in die Entgeltgruppe Ä2 dieses Tarifvertrages.