Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2010 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Nachzahlung von Gehaltsdifferenzen für den Zeitraum ab 01.07.2006 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten am 29.02.2008. Sie begründet ihre Forderungen mit der Auffassung, das sie richtigerweise als Oberärztin in die Entgeltgruppe Ä3 des zum 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrages TV-Ärzte (TdL) hätte eingruppiert werden müssen und nicht lediglich in die Entgeltgruppe Ä2 dieses Tarifvertrages.
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