LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.05.2021
5 Sa 389/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 687/20

Eingruppierung einer Kassiererin im MöbelhausEingruppierung von Kassiererinnen mit höheren AnforderungenHöhere Anforderungen an Kassiertätigkeit laut Tarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 389/20

DRsp Nr. 2021/13799

Eingruppierung einer Kassiererin im Möbelhaus Eingruppierung von Kassiererinnen mit höheren Anforderungen Höhere Anforderungen an Kassiertätigkeit laut Tarifvertrag

1. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien werden nur Kassiererinnen mit höheren Anforderungen in die Gehaltsgruppe III des GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz eingruppiert. 2. Höhere Anforderungen sind nur bei hochfrequentierten Geschäften gegeben, wobei es hier auf die Anzahl der Kassenvorgänge alleine nicht ankommt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18. November 2020, Az. 2 Ca 687/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin, die der Gewerkschaft ver.di. angehört, ist seit dem 01.05.2000 im Möbelhaus der Beklagten in A-Stadt mit einer derzeitigen Monatsarbeitszeit von 173,2 Stunden als Kassiererin beschäftigt. Sie wird nach Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz vom 09.07.2019 (GTV 2019) vergütet. Der tarifliche Gehaltssatz betrug in der höchsten Berufsjahresstufe ab Mai 2020 € 2.704,00 brutto (auf Basis von 162 Monatsstunden).