Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18. November 2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin, die der Gewerkschaft ver.di. angehört, ist seit dem 01.05.2000 im Möbelhaus der Beklagten in A-Stadt mit einer derzeitigen Monatsarbeitszeit von 173,2 Stunden als Kassiererin beschäftigt. Sie wird nach Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz vom 09.07.2019 (GTV 2019) vergütet. Der tarifliche Gehaltssatz betrug in der höchsten Berufsjahresstufe ab Mai 2020 € 2.704,00 brutto (auf Basis von 162 Monatsstunden).
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