LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.09.2013
4 Sa 52/12 E
Normen:
TV-L;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 05.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1015/11

Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt in Sachsen-Anhalt

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.09.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 52/12 E

DRsp Nr. 2017/5187

Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt in Sachsen-Anhalt

Eine IT-Sicherheitsbeauftragte für den gesamten Geschäftsbereich eines Landesministeriums (hier: Landwirtschaft und Umwelt im Land Sachsen-Anhalt) ist in die Entgeltgruppe 13 TV-L einzugruppieren, weil die sich im Rahmen der Gesamtverantwortlichkeit zu lösenden Problemstellungen eine wissenschaftliche Ausbildung erfordern.

Auf die Berufung der Klägerin und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 05.01.2012 - 6 Ca 1015/11 E - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.08.2007 Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen tatsächlich gezahlter und beantragter Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 %, beginnend mit Rechtshängigkeit, zu verzinsen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster und zweiter Instanz darüber, ob die Klägerin ab August 2007 höherzugruppieren ist.