Auf die Berufung der Klägerin und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 05.01.2012 -
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.08.2007 Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 13
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
4. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in erster und zweiter Instanz darüber, ob die Klägerin ab August 2007 höherzugruppieren ist.
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