LAG Hamm - Urteil vom 19.11.2015
8 Sa 686/15
Normen:
§12 DWArbVtrRL; Anlage 1 Entgeltgr. 8 DWArbVtrRL;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2950/14

Eingruppierung einer in Pflege- und Betreuungsdienst in einer stationären Wohneinrichtung tätigen Kranken- und Gesundheitspflegerin im Dienst des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

LAG Hamm, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 686/15

DRsp Nr. 2018/10530

Eingruppierung einer in Pflege- und Betreuungsdienst in einer stationären Wohneinrichtung tätigen Kranken- und Gesundheitspflegerin im Dienst des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

Zur Eingruppierung einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in die Entgeltgruppe 8 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR DW-EKD) und den Voraussetzungen einer Tätigkeit "in der Psychiatrie" (im Anschluss an: BAG, Urteil vom 20.06.2012 - 4 AZR 438/10).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.12.2014 - 10 Ca 2950/14 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.788,23 € brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§12 DWArbVtrRL; Anlage 1 Entgeltgr. 8 DWArbVtrRL;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Leistungsklage im Anwendungsbereich kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.