LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.05.2012
4 Sa 273/11
Normen:
GRTV Metallindustrie Hamburg/Schleswig-Schleswig § 3 Abs. 1; GRTV Metallindustrie Hamburg/Schleswig-Schleswig § 4 Abs. 1; GRTV Metallindustrie Hamburg/Schleswig-Schleswig § 4 Abs. 5; GRTV Metallindustrie Hamburg/Schleswig-Schleswig § 5; ERA Metallindustrie Küste § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1191/10

Eingruppierung einer in der Kundenreklamation beschäftigten Industriekauffrau; tarifliche Tätigkeiten im Rahmen von Richtlinien und Vorgaben

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 273/11

DRsp Nr. 2012/15549

Eingruppierung einer in der Kundenreklamation beschäftigten Industriekauffrau; tarifliche Tätigkeiten im Rahmen von Richtlinien und Vorgaben

1. Gemäß § 3 Abs. 1 des Entgeltrahmentarifvertrages für die Metallindustrie Küste (ERA) sind Grundlage der Eingruppierung die Anforderungen aus der übertragenen Arbeit; dabei sind alle Anforderungen, soweit sie die übertragene Arbeit im Wesentlichen prägen, in ihrer Gesamtheit zu bewerten. 2. Prägend sind die Anforderungen, die die Wertigkeit der Arbeit bestimmen; auf Prozente der einzelnen Arbeitsanteile kommt es nicht an. 3. Die Eingruppierung richtet sich nicht nach der individuellen Qualifikation, die eine Beschäftigte hat, sondern nach den Anforderungen, welche die übertragene Arbeit an die Beschäftigte stellt; je höher der Grad der Anforderungen, desto höher die Eingruppierung.