LAG Hamm - Urteil vom 30.10.2012
12 Sa 212/12
Normen:
§ 52 TVöD -BT-B; WerkstättenmirkungsVO (WMVO);
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1998/11

Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen

LAG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 212/12

DRsp Nr. 2013/7172

Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen

1. Die Tätigkeit einer Vertrauensperson für den Werkstattrat nach § 39 Abs. 3 WMVO ist nicht die ausübende Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 22 BAT und ist damit nicht eingruppierungsrelevant.2. Die Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst fallen nicht unter die Eingruppierungsmerkmale der Erzieherinnen und Erzieher. Denn auch die den BAT ersetzenden Regelungen der Anlage C zu § 52 TVöD -BT-B unterscheiden bei der Eingruppierung zwischen dem Erziehungsdienst und dem handwerklichen Erziehungsdienst.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.12.2011 - 2 Ca 1998/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 52 TVöD -BT-B; WerkstättenmirkungsVO (WMVO);

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

1. 2. 1. 2.