TVöD § 52 Abs. 1; TVöD -VKA Anlage C Entgeltgruppe S 6;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1442/14
Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin in einer IntegrationseinrichtungUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Tarifmerkmal gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen
LAG Chemnitz, Urteil vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 534/14
DRsp Nr. 2017/17268
Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin in einer IntegrationseinrichtungUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Tarifmerkmal „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“
1. Im Hinblick auf die subjektive Voraussetzung „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ ist es rechtlich zwar möglich, aus der ausgeübten Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Angestellten zu ziehen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass immer dann, wenn eine „sonstige Angestellte“ eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt, diese auch über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ verfügt.2. Die Lebenserfahrung zeigt deutlich, dass „sonstige Angestellte“, wenn sie im Einzelfall „entsprechende Tätigkeiten“ ausführen, gleichwohl an anderen Stellen häufig deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten die Kenntnisse und Erfahrungen fehlen.3. Die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin ist schwerpunktmäßig auf die Personengruppe behinderter Menschen ausgerichtet. Vom Teilgebiet der Betreuung behinderter Menschen abgesehen, kann bereits vom Ausbildungsinhalt her nicht von Fähigkeiten und Erfahrungen in Bezug auf weitere Teilbereiche im Verwendungsspektrum einer Erzieherin ausgegangen werden.
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