LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.09.2009
2 Sa 388/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 978/08

Eingruppierung einer Hausschwester in einer Rehabilitationsklinik aufgrund ausdrücklicher Übertragung des Verantwortungsbereichs durch den Chefarzt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 388/09

DRsp Nr. 2010/3831

Eingruppierung einer Hausschwester in einer Rehabilitationsklinik aufgrund ausdrücklicher Übertragung des Verantwortungsbereichs durch den Chefarzt

1. Haben die Tarifparteien die ausdrückliche Übertragung des Verantwortungsbereichs einer Hausschwester durch den Chefarzt zum Tarifmerkmal erhoben, kann dieses in die Organisationszuständigkeit der Arbeitgeberin und die medizinische Verantwortung des Chefarztes gestellte Entscheidung über den Umweg des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. 2. Der Umstand, dass sich möglicherweise die Anforderungen an die Pflegedienstleistungen in der Klinik in letzter Zeit verändert haben, bewirkt keine Veränderung der tariflichen Merkmale sondern allenfalls eine Veränderung der Motivlage, aus der heraus der zuständige Chefarzt Verantwortungen delegieren kann oder nicht.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.04.2009 - 4 Ca 978/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: