LAG Hamm - Urteil vom 06.07.2016
3 Sa 485/16
Normen:
Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di (ab dem 01.04.2012);
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 527/12

Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin nach der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di

LAG Hamm, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 485/16

DRsp Nr. 2020/14618

Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin nach der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di

Eine Gewerkschaftssekretärin, die nach mehrjähriger Tätigkeit beim DGB zur Gewerkschaft ver.di gewechselt ist, ist in die Entgeltgruppe 7 Stufe 1 einzugruppieren, sofern sie nicht darlegt und ggfls. beweist, dass sie bereits bei ihrer vorhergehenden Tätigkeit eine ähnliche Funktion ausgeübt hat (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.09.2012 – 3 Ca 527/12 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di (ab dem 01.04.2012);

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Zahlungsansprüche für einen zurückliegenden Zeitraum.

Die Beklagte ist eine Gewerkschaft.

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