LAG Hamm - Urteil vom 24.04.2013
3 Sa 1575/12
Normen:
Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 527/12

Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin

LAG Hamm, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 1575/12

DRsp Nr. 2015/2428

Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin

Ist das Vergütungssystem innerhalb einer Gewerkschaft durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt und sieht diese u.a. für "neu eingestellte" Gewerkschaftssekretäre eine Eingruppierung in die Entgeltguppe 7.1 vor, so gilt dies auch dann, wenn zwar die Voraussetzungen für einen Aufstieg wie etwa die Übertragung eines Betreuungsbereichs vorliegen, die Systematik aber ergibt, dass unabhängig davon neu eingestellte Gewerkschaftssekretärinnen und -sekretäre erst einmal drei Jahre in der Eingangsstufe verbleiben sollen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.09.2012 - 3 Ca 527/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Zahlungsansprüche.

Die Beklagte ist eine Gewerkschaft.

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