Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.10.2014 - 4 Ca 1008 a/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und um Zahlung der entsprechenden Vergütung.
Die Klägerin trat am 01.10.1996 als Krankenschwester in die Dienste des Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Dienstvertrag vom 01.10.1999 zugrunde (Anlage K 1 = Bl. 6 d. A.). Danach finden auf das Dienstverhältnis die "Arbeitsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DD)" (jetzt: Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland, evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung-EWDE) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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