LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.04.2015
1 Sa 382 d/14
Normen:
AVR-DW-EKD Anlage 1 § 12 EG 7; AVR-DW-EKD Anlage 1 § 12 EG 8;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 742 b/14

Eingruppierung einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 382 d/14

DRsp Nr. 2015/17111

Eingruppierung einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

Krankenpfleger in einer psychiatrischen Einrichtung des Diakonischen Werks sind entsprechend den Richtbeispielen zu den Entgeltgruppen in die Entgeltgruppe 8 AVR-DD eingruppiert.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.10.2014 - 3 Ca 742 b/14 - teilweise abgeändert und der Tenor des Urteils zur Klarstellung wie folgt formuliert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.12.2011 nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den Arbeitsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, zu vergüten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge) trägt die Klägerin 47 %, der Beklagte 53 %.

Die Revision für den Beklagten wird zugelassen.

Normenkette:

AVR-DW-EKD Anlage 1 § 12 EG 7; AVR-DW-EKD Anlage 1 § 12 EG 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und um Zahlung der entsprechenden Vergütung.

1. 2. 1. 2.