LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.04.2015
1 Sa 10 c/15
Normen:
AVR-DW-EKD Anlage 1 § 12 EG 7; AVR-DW-EKD Anlage 1 § 12 EG 8;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1098 a/14

Eingruppierung einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 10 c/15

DRsp Nr. 2015/17110

Eingruppierung einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

Krankenpfleger in einer psychiatrischen Einrichtung des Diakonischen Werks sind entsprechend den Richtbeispielen zu den Entgeltgruppen in die Entgeltgruppe 8 AVR-DD eingruppiert.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.12.2014 - 3 Ca 1098 a/14 - teilweise geändert. Der Beklagte wird zur Zahlung von € 1.142,16 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2014 verurteilt. Der weitergehende zweite Hilfsantrag der Klägerin wird, soweit er in die Berufung gelangt ist, abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 87,5 %, die Klägerin 12,5 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

Für den Beklagten wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

AVR-DW-EKD Anlage 1 § 12 EG 7; AVR-DW-EKD Anlage 1 § 12 EG 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und um Zahlung der entsprechenden Vergütung.

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