LAG Hamm - Urteil vom 05.03.2020
17 Sa 1504/19
Normen:
EGO TV-L Entgeltgruppe 9 Teil II Nr. 12.1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 141/19

Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen bei einem Amtsgericht nach dem BAT und nach dem TVÜ-L

LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 1504/19

DRsp Nr. 2020/12901

Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen bei einem Amtsgericht nach dem BAT und nach dem TVÜ-L

Eine Geschäftsstellenverwalterin bei in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen bei einem Amtsgericht ist zutreffend in Entgeltgruppe 9 Teil II Nr. 12.1 der EGO TV-L eingruppiert.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.07.2019 - 3 Ca 141/19 - wird unter Neufassung des Tenors in der Hauptsache wie folgt zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L und ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Februar 2018 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EGO TV-L Entgeltgruppe 9 Teil II Nr. 12.1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.