Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.07.2019 -
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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