LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2009
9 Sa 820/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; VTV Nr. 3 § 3;
Vorinstanzen:

Eingruppierung einer Fachkraft Passage an Großflughafen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 820/09

DRsp Nr. 2010/2405

Eingruppierung einer "Fachkraft Passage" an Großflughafen

Zeigt ein Vergleich mit den Regelbeispielen anderer Tarifgruppen, in denen die "Passagekraft" und der "Passageagent" genannt wird, dass jedenfalls nicht jede Person, die im Bereich Check-In eingesetzt wird, eine "Fachkraft Passage" ist und erschließt sich auch nicht allein aus dem Begriff der Fachkraft (der im allgemeinen Sprachgebrauch keine feststehende Bedeutung hat und von den Tarifvertragsparteien auch nicht erläutert oder definiert ist) wodurch sich eine "Fachkraft Passage" von einer "Passagekraft" und einem "Passageagenten" unterscheidet, kann nur aus dem Zusammenhang mit den Oberbegriffen und weiterer tarifvertraglicher Regelungen Aufschluss darüber gewonnen werden, welche Anforderungen an eine "Fachkraft Passage" zu stellen sind.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.05.2009 - 5 Ca 7000/08 - wird teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.05.2009 in die Tarifgruppe 5 des Vergütungstarifvertrages Nummer 3 der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di eingruppiert ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; VTV Nr. 3 § 3;

Tatbestand