BAG - Urteil vom 10.07.1996
4 AZR 134/95
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23, Anlage 1 b Abschn. A VergGr. Kr. VI Fallgr. 6 b; Protokollerklärung Nr. 3 zu diesem Abschnitt;
Fundstellen:
BB 1996, 2308
NZA-RR 1997, 156
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Emden - Urteil vom 08. Juni 1993 - 2 Ca 132/93 E -,
LAG Niedersachsen, vom 01.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1213/93

Eingruppierung einer Fachkinderkrankenschwester

BAG, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 134/95

DRsp Nr. 1996/28770

Eingruppierung einer Fachkinderkrankenschwester

»1. Nicht jede Frühgeborenenstation ist eine Einheit für "Intensivmedizin" i. S. der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschn. A der Anl. 1 b zum BAT. Bei Frühgeborenenstationen muß vielmehr zwischen der "nichtintensiven" Frühgeborenenstation und der der neonatologischen oder pädiatrischen Intensivstation unterschieden werden. 2. Es ist daher bei einer Frühgeborenenstation im Einzelfall zu prüfen, ob in ihr Intensivmedizin i. S. der Protokollerklärung Nr. 3 gewährt wird.«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23, Anlage 1 b Abschn. A VergGr. Kr. VI Fallgr. 6 b; Protokollerklärung Nr. 3 zu diesem Abschnitt;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.