Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.03.2006 -
a b g e ä n d e r t :
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.03.2004 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.600,00 € festgesetzt.
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