LAG Chemnitz - Urteil vom 26.07.2007
6 Sa 286/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BAT-O § 22 Abs. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2; SR 2 I I BAT-O Nr. 1; Sächsischen Lehrerrichtlinien Vorbemerkung Nr. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5807/05

Eingruppierung einer Fachberaterin an Förderschule; Auslegung der Sächsischen Lehrerrichtlinien

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 286/06

DRsp Nr. 2010/7481

Eingruppierung einer Fachberaterin an Förderschule; Auslegung der Sächsischen Lehrerrichtlinien

Die Vorbemerkung Nr. 8 der Sächsischen Lehrerrichtlinien beschränkt sich nicht lediglich darauf, Fachberaterinnen vergütungstechnisch Lehrkräften im Allgemeinen gleichzusetzen sondern sieht eine Gleichstellung mit Lehrkräften in der jeweils beschäftigenden Schulart vor; das kann nur so verstanden werden, dass die Fachberaterin nicht geringer vergütet werden soll als es die von ihr beratenen und ausgebildeten Lehrkräfte sind.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.03.2006 - 3 Ca 5807/05 -

a b g e ä n d e r t :

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.03.2004 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den jeweils rückständigen Monatsdifferenzbeträgen, beginnend mit dem 01. des jeweiligen Folgemonats, frühestens aber am 29.12.2005, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.600,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BAT-O § 22 Abs. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2; SR 2 I I BAT-O Nr. 1; Sächsischen Lehrerrichtlinien Vorbemerkung Nr. 8;

Tatbestand: