LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2018
5 Sa 344/17
Normen:
SGB II § 44d Abs. 4; TV-BA § 14 Abs. 1; TV-BA § 14 Abs. 1 Anlage 1.10; TV-BA § 14 Abs. 2; TV-BA § 20; TV-BA Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 125/17

Eingruppierung einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II bei der Bundesagentur für ArbeitUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Heraushebung ihrer Tätigkeit von der Grundtätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 344/17

DRsp Nr. 2018/13912

Eingruppierung einer „Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II“ bei der Bundesagentur für Arbeit Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Heraushebung ihrer Tätigkeit von der Grundtätigkeit

1. Zu den Kernaufgaben einer Sachbearbeiterin gehört nach den Festlegungen im Tätigkeits- und Kompetenzprofilkatalog (TuK) die Bearbeitung von Fällen mit „hohem“ Schwierigkeitsgrad. Zu den Kernaufgaben einer Fachassistentin gehört demgegenüber die Bearbeitung von Fällen mit „mittlerem“ Schwierigkeitsgrad. 2. Der Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage obliegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses und des materiellen Rechts die volle Darlegungs- und Beweislast für die ihren Anspruch begründenden Tatsachen. Dazu gehört ein Sachvortrag, der es dem Gericht ermöglicht, die Erfüllung der Anforderungen der angestrebten Tätigkeitsebene oder die Zuordnung der Einzeltätigkeiten zu den im Tätigkeits- und Kompetenzprofilkatalog genannten Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten zu prüfen.