LAG Hamm - Urteil vom 20.01.2009
12 Sa 1163/08
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2; TV-Ärzte/VKA § 16 Buchst. c;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6584/07
BAG, 4 AZR 376/09,

Eingruppierung einer Fachärztin für Psychiatrie bei Tätigkeit auf offener Aufnahmestation; Tarifbegriff der medizinischen Verantwortung für selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

LAG Hamm, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 1163/08

DRsp Nr. 2009/26137

Eingruppierung einer Fachärztin für Psychiatrie bei Tätigkeit auf offener Aufnahmestation; Tarifbegriff der medizinischen Verantwortung für selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

1. Die alleinige Verantwortung für Diagnose und Therapiemaßnahmen bedeutet nicht, dass die Fachärztin auch die medizinische Verantwortung für die Station trägt; dabei ist unerheblich, wer für Fehler zivilrechtlich haftet oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. 2. Auch wenn die Fachärztin auf der Station, auf der sie tätig ist, einen oder mehrere Assistenzärzte zu überwachen hat, folgt daraus nicht zwingend, dass sie auch die medizinische Verantwortung für deren Arbeit trägt. 3. Allein aus der Bezeichnung folgt die Selbständigkeit eines Teil- oder Funktionsbereichs noch nicht; festzustellen ist vielmehr, dass es sich um eine abgrenzbare organisatorische Einheit innerhalb einer Abteilung oder Klinik handelt, der eigenständige Ziele zugewiesen sind und die sie im Rahmen eigener Organisiertheit, also mit eigenem Personal und räumlich eigenständig, erfüllt.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.06.2008 - 4 Ca 6584/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2;