LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.11.2013
5 Sa 164/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 183/11

Eingruppierung einer Erzieherin bei Betreuung von Trainingswohngruppen erwachsener Behinderter im Bereich der freien Wohlfahrtspflege

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 164/12

DRsp Nr. 2014/13375

Eingruppierung einer Erzieherin bei Betreuung von Trainingswohngruppen erwachsener Behinderter im Bereich der freien Wohlfahrtspflege

1. Werden in den vom Arbeitgeber unterhaltenen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege stationäre und ambulante Hilfeleistungen formal danach unterschieden, ob die Hilfeleistung auch die Stellung einer Übernachtungsmöglichkeit umfasst, ist in Übereinstimmung mit dieser Begriffsbildung eine Tätigkeit im Bereich des Trainingswohnens einer SOS-Dorfgemeinschaft als stationäre Wohnbetreuung einzustufen. 2. Eine im Bereich des Arbeitgebers übliche Begriffsbildung ist auch bei der Auslegung betrieblich geschaffener Normen und damit auch bei der Auslegung einer Protokollnotiz zu einer Gesamtbetriebsvereinbarung "zum Umgang mit dem TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst" zu beachten; in diesem Sinne gehören Trainingswohngruppen zu den stationären Hilfsangeboten des Arbeitgebers, wenn in den Trainingswohngruppen die Wohnung und damit die Übernachtungsmöglichkeit durch die Einrichtung gestellt wird.

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1;

Tatbestand: