LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2013
12 Sa 33/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 12 Abs. 1; TV-L § 37 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4/13

Eingruppierung einer Ergotherapeutin im Altenpflegeheim

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 33/13

DRsp Nr. 2014/4997

Eingruppierung einer Ergotherapeutin im Altenpflegeheim

1. "Arbeitstherapeutin" ist eine frühere Berufsbezeichnung der Ergotherapeuten, die der aktuellen Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" gleichzusetzen ist. 2. Als Ergotherapeutin bewältigt die Arbeitnehmerin in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben, wenn sie Beschäftigungstherapien in der Geriatrie durchführt. 3. Wohnbereiche eines Altenpflegeheims mit überwiegend kranken alten Menschen fallen unter den Begriff der Geriatrie; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese als geriatrischer Wohnbereich oder geriatrische Station bezeichnet werden. 4. Das Regelbeispiel "Beschäftigungstherapie in der Geriatrie" erfordert nicht, dass die Beschäftigungstherapie der Ergotherapeutin Bestandteil einer ärztlich verordneten Heilbehandlung ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 14.05.2013 (4 Ca 4/13) abgeändert.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.243,72 Euro brutto zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.07.2013 ein Entgelt der TV-L Entgeltgruppe 8, Stufe 3 zu zahlen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 12 Abs. 1; TV-L § 37 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 3.