LAG München - Urteil vom 12.06.2013
11 Sa 164/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; AVR Paritätischer Wohlfahrtsverband § 5 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 503/12

Eingruppierung einer Elektrotechnischen Assistentin in einem Altenstift; eigenständige Durchführung von neurophysiologischen Untersuchungen als besonders verantwortungsvolle Tätigkeit; Ablehnung des Bewährungsaufstiegs aus wirtschaftlichen Gründen

LAG München, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 164/13

DRsp Nr. 2013/17773

Eingruppierung einer "Elektrotechnischen Assistentin" in einem Altenstift; eigenständige Durchführung von neurophysiologischen Untersuchungen als besonders verantwortungsvolle Tätigkeit; Ablehnung des Bewährungsaufstiegs aus wirtschaftlichen Gründen

1. Weder der Wortlaut noch die Systematik der Arbeitsvertragsrichtlinien des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (AVR) führen dazu, dass zwingenderweise nur leistungsbezogene Aspekte in die Beurteilung des Bewährungsaufstieges einfließen dürfen; die Arbeitgeberin kann im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung auch wirtschaftliche Belange mit einfließen lassen und aus diesen Gründen den Bewährungsaufstieg einer Arbeitnehmerin ablehnen. 2. Führt die als "Elektrotechnische Assistentin" in einem Altenstift beschäftigte Arbeitnehmerin nach Anordnung durch den jeweiligen Arzt alleine und ohne Beisein eines Arztes neurophysiologische Untersuchungen (Encephalographien - EEG/EP) durch, handelt es sich nicht um ein bloßes Mitwirken sondern um ein eigenständiges Durchführen der Untersuchungen.