1)Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Düsseldorf vom 31.01.2011 -
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2)Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 13.04.1964 geborene Klägerin ist seit 1989 bei der beklagten Stadt als Diplomsozialpädagogin beschäftigt. Seit dem Jahre 2007 leistet sie innerhalb des Jugendamts der Beklagten Hilfe zur Erziehung.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beidseitiger Verbandzugehörigkeit die Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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