LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.09.2011
5 Sa 657/11
Normen:
TVöD-VKA § 17 Abs. 1 S. 1; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1; BAT § 25; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6773/10

Eingruppierung einer Diplomsozialpädagogin bei Beschäftigung im städtischen Jugendamt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 657/11

DRsp Nr. 2012/360

Eingruppierung einer Diplomsozialpädagogin bei Beschäftigung im städtischen Jugendamt

Die Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 14 nach der Anlage C (VKA) zum TVöD setzt voraus, dass die dort genannten Eingruppierungsmerkmale kumulativ nebeneinander vorliegen und insgesamt mindestens die Hälfte der Tätigkeiten des Arbeitnehmers ausmachen.

Tenor

1)Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Düsseldorf vom 31.01.2011 - 12 Ca 6773/10 -

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2)Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TVöD-VKA § 17 Abs. 1 S. 1; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1; BAT § 25; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 13.04.1964 geborene Klägerin ist seit 1989 bei der beklagten Stadt als Diplomsozialpädagogin beschäftigt. Seit dem Jahre 2007 leistet sie innerhalb des Jugendamts der Beklagten Hilfe zur Erziehung.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beidseitiger Verbandzugehörigkeit die Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.