LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2010
14 Sa 2456/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BAT-O § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 9597/09

Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin im Land Berlin-Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 14 Sa 2456/09

DRsp Nr. 2010/20823

Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin im Land Berlin-Brandenburg

1. Dass eine ausgebildete Diplom-Medizinpädagogin zusätzlich auch noch ausgebildete ausgebildete Säuglings- und Kinderkrankenschwester ist, kann nicht dazu führen, dass sie niedriger eingruppiert und damit schlechter behandelt wird als eine "bloße" Diplom-Medizinpädagogin. 2. Die Bezeichnung "Diplommedizinpädagoge" ist ein Funktionsmerkmal, so dass es auf die einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge der Arbeitnehmerin nicht ankommt; die Tätigkeit als Diplom-Medizinpädagogin ist als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. 3. In Berlin reicht es zur Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin aus, dass die Arbeitnehmerin als Lehrkraft mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung entsprechend verwendet wird.

I. Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.09.2009 - 33 Ca 9597/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BAT-O § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin als Diplom-Medizinpädagogin oder als Unterrichtsschwester.