LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.03.2010
13 Sa 2835/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BAT-O § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 11436/09

Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin im Land Berlin-Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 2835/09

DRsp Nr. 2010/20807

Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin im Land Berlin-Brandenburg

1. Dass eine ausgebildete Diplom-Medizinpädagogin zusätzlich auch noch ausgebildete Krankenschwester ist, kann nicht dazu führen, dass sie niedriger eingruppiert und damit schlechter behandelt wird als eine "bloße" Diplom-Medizinpädagogin. 2. Die Bezeichnung "Diplommedizinpädagoge" ist ein Funktionsmerkmal, so dass es auf die einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge der Arbeitnehmerin nicht ankommt; die Tätigkeit als Diplom-Medizinpädagogin ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang. 3. In Berlin reicht es zur Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin reicht aus, dass die Arbeitnehmerin als Lehrkraft "mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung" tätig wird.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.11.2009 - 59 Ca 11436/09 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 43.200,00 Euro zurückgewiesen.

II. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BAT-O § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Eingruppierung der Klägerin als Diplom-Medizinpädagogin oder als Unterrichtsschwester.