LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2020
5 Sa 266/19
Normen:
TVöD Entgeltgruppe 9; TVöD Entgeltgruppe 9a; TVöD Entgeltgruppe 9b; TVöD Entgeltgruppe 9c; TVÜ-VKA § 29c;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1213/18

Eingruppierung einer Codierfachkraft in einem Krankenhaus nach Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 266/19

DRsp Nr. 2020/6666

Eingruppierung einer Codierfachkraft in einem Krankenhaus nach Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD

1. Eine Codierfachkraft in einem Krankenhaus ist nach Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD zutreffend in Entgeltgruppe 9a überzuleiten. 2. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b und höher setzt die Darlegung voraus, dass die Klägerin als Codierfachkraft nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (siehe Vergütungsgruppe BAT Vc Fallgruppe 1a), sondern auch gründliche, umfassende Fachkenntnisse (siehe Vergütungsgruppe BAT Vb Fallgruppe 1a) erfordert (hier: verneint).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5. Juni 2019, Az. 4 Ca 1213/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD Entgeltgruppe 9; TVöD Entgeltgruppe 9a; TVöD Entgeltgruppe 9b; TVöD Entgeltgruppe 9c; TVÜ-VKA § 29c;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin im Zusammenhang mit der Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 in 9a, 9b und 9c TVöD.