LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2016
5 Sa 499/15
Normen:
TV-L § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1097/14

Eingruppierung einer Chemielaborantin in einer Regionalstelle für Wasserwirtschaft und BodenschutzUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Tarifmerkmal der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 499/15

DRsp Nr. 2016/12382

Eingruppierung einer Chemielaborantin in einer Regionalstelle für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Tarifmerkmal der "gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen"

1. Für eine chemisch-technische Assistentin mit staatlicher Anerkennung sind für die tarifliche Bewertung ihrer Tätigkeit, die technischen Charakter hat, nach dem Grundsatz der Spezialität die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 22.3 (Technische Assistenten) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L maßgebend. Eine Eingruppierung in Abschnitt 22.2 kommt jedoch für eine Chemielaborantin, die keine staatlich geprüfte Technikerin ist, nur als "sonstige Beschäftigte" in Betracht.