BAG - Urteil vom 05.05.1999
4 AZR 360/98
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23 ; Anlage 1 a zum BAT Teil I VergGr. IV b Fallgr. 21, VergGr. IV a Fallgr. 10, VergGr. III Fallgr. 2, VergGr. II a Fallgr. 1 a;
Fundstellen:
AP Nr. 268 zu §§ 22, 23 BAT 1975
BAGE 91, 299
DB 1999, 1117
MDR 1999, 1513
NZA 2000, 958
NZA-RR 2000, 164
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bochum - Urteil vom 17. September 1996 -2 Ca 506/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 06. November 1997 - 12 Sa 2396/96 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung einer Chemieingenieurin

BAG, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 4 AZR 360/98

DRsp Nr. 1999/11220

Eingruppierung einer Chemieingenieurin

»1. Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch einen dazu nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht zuständigen Vorgesetzten ist nicht geeignet, einen Anspruch des Angestellten auf die für die höherwertige Tätigkeit tariflich vorgesehene Vergütung nach § 22 BAT zu begründen, wenn dieser die Unzuständigkeit des Vorgesetzten kennt (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 28. Oktober 1970 - 4 AZR 481/69 - BAGE 23, 15 = AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT). 2. Nach § 23 BAT ist das Anwachsen der übertragenen Tätigkeit zu einer höherwertigen Tätigkeit Voraussetzung für die Höhergruppierung des Angestellten. Eine vertragswidrige höherwertige Tätigkeit des Angestellten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 23 BAT für die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe.«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23 ; Anlage 1 a zum BAT Teil I VergGr. IV b Fallgr. 21, VergGr. IV a Fallgr. 10, VergGr. III Fallgr. 2, VergGr. II a Fallgr. 1 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.