I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 04.11.2010 wird in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2010 in derVergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1 a zum
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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