LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2020
2 Sa 271/19
Normen:
BAT/AOK-Neu Vergütungsgruppe 6; BAT/AOK-Neu Vergütungsgruppe 7;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 589/19

Eingruppierung einer Beraterin zahnärztliche Versorgung bei einer AOK

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 271/19

DRsp Nr. 2020/12177

Eingruppierung einer "Beraterin zahnärztliche Versorgung" bei einer AOK

Eine Angestellte bei einer AOK, die Leistungsanträge von Versicherten auf dem Sachgebiet der zahnärztlichen Versorgung bearbeitet, Rechnungen prüft und diese zahlbar macht sowie Heil- und Kostenpläne im Bereich der Genehmigungen bearbeitet und schriftliche Korrespondenz mit Zahnärzten, Versicherten, Sachverständigen sowie Kassenärztlichen Vereinigungen führt, ist zutreffend in die Vergütungsgruppe 6 BAT/AOK-neu eingruppiert. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 setzt darüber hinaus voraus, dass zusätzliche Aufgaben, wie etwa die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen oder die Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben wahrgenommen werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.06.2019 - 12 Ca 589/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT/AOK-Neu Vergütungsgruppe 6; BAT/AOK-Neu Vergütungsgruppe 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

1. 2. 1. 2.