Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2008 - 2/21 BV 418/08 - abgeändert:
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Beschäftigungsgruppe A von § 3 des Gehaltstarifvertrages für den hessischen Einzelhandel wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über eine Eingruppierung.
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