LAG Köln - Urteil vom 12.01.2011
9 Sa 1091/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BAT § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10917/09

Eingruppierung einer ausgebildeten Diplom-Sportlehrerin im Angestelltenverhältnis; unbegründete Feststellungsklage bei fehlendem Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschulbildung

LAG Köln, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1091/10

DRsp Nr. 2011/11591

Eingruppierung einer ausgebildeten Diplom-Sportlehrerin im Angestelltenverhältnis; unbegründete Feststellungsklage bei fehlendem Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschulbildung

1. Die Eingruppierung nach Nr. 4.3 des Runderlasses zur Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Nichterfüllererlass) gilt nicht für Tarifbeschäftigte der Fallgruppen 4.6 bis 4.20 und damit auch nicht für Diplom-Sportlehrerinnen der Fallgruppe 4.10. 2. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung nach einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern (ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester etc.) abgelegt wird; diese Voraussetzung ist für den Studiengang einer Diplom-Sportlehrerin nicht erfüllt, wenn zum Prüfungszeitpunkt (im Jahre 1979) eine Studienzeit von mindestens sechs (und nicht von mindestens mehr als sechs) Semestern galt.