LAG Köln - Urteil vom 16.02.2022
3 Sa 412/21
Normen:
TVöD -B EG S 8b;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 342/21

Eingruppierung einer ausgebildeten Altenpflegerin, die in der Betreuung einer Wohngruppe behinderter Menschen eingesetzt wird, nach dem TVöD-B

LAG Köln, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 412/21

DRsp Nr. 2023/2088

Eingruppierung einer ausgebildeten Altenpflegerin, die in der Betreuung einer Wohngruppe behinderter Menschen eingesetzt wird, nach dem TVöD -B

Eine ausgebildete Altenpflegerin, die in einem Wohnprojekt für Frauen in der Betreuung einer Wohngruppe behinderter Menschen eingesetzt wird, ist nicht in die Entgeltgruppe S 8b TVðD-B einzugruppieren, da sie weder die von dieser Entgeltgruppe geforderte Ausbildung als Erzieherin/Heilerziehungspflegerin oder Heilerzieherin mit staatlicher Anerkennung besitzt und auch nicht aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten sowie Erfahrungen als "sonstige Beschäftigte" anzusehen ist. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten werden auch nicht durch eine gemeindepsychiatrische Zusatzausbildung vermittelt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2021 - 5 Ca 342/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -B EG S 8b;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Differenzvergütungsansprüche.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.