LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2010
8 Sa 246/09
Normen:
MTV Einzelhandel § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2221/08

Eingruppierung einer Auffüllerin in Selbstbedienungsmarkt; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zu behaupteter Verkaufstätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 246/09

DRsp Nr. 2010/13662

Eingruppierung einer Auffüllerin in Selbstbedienungsmarkt; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zu behaupteter Verkaufstätigkeit

1. Der Umstand, dass die als Auffüllerin in einem Selbstbedienungsmarkt beschäftigte Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit dem Etikettieren von Waren in manchen Fällen (beim Fehlen eines Etiketts) ein entsprechendes Kleidungsstück aussuchen und anhand von dessen Etikett mittels Rechners ein neues Etikett erstellen muss, führt nicht dazu, dass diese Tätigkeit einer Gehaltsgruppe zugeordnet werden kann; die betreffende Tätigkeit unterfällt allenfalls dem Regelbeispiel "Auszeichnen mit Kontrollfunktionen" und erfordert zwar besondere Erfahrung aber keine Ausbildung. 2. Beziehen sich Kundenkontakte zu einem erheblichen Teil auf die bloße Auskunftserteilung zum Standort der Ware, liegt damit noch kein "verkaufen" im Tarifsinne vor, worunter nach dem allgemeinem Sprachgebrauch eine "Beratung des Kunden unter Einsatz von Warenkenntnissen" zu verstehen ist; im Übrigen entspricht es bereits dem Gebot der Höflichkeit und der Kundenfreundlichkeit, Fragen nach dem Standort von Waren zu beantworten. 3. Auch die Beantwortung telefonischer Kundenanfragen oder Anfragen der Kasse ist bloße Auskunftserteilung, die nicht mit einem "verkaufen" im Tarifsinne gleichgesetzt werden kann.