LAG Hamm - Urteil vom 09.02.2022
3 Sa 1022/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TVöD/VKA; TVÜ-VKA; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 115/21

Eingruppierung einer angestellten KrankenpflegerinArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei generalisierendem Prinzip

LAG Hamm, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 1022/21

DRsp Nr. 2022/5147

Eingruppierung einer angestellten Krankenpflegerin Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei generalisierendem Prinzip

1. Die beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe angestellte ausgebildete Krankenpflegerin erfüllt nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 8b Anhang zu der Anlage (VKA) zur TVöD in der Fassung vom 31.12.2016. Eine Überprüfung ist auch nicht veranlasst, da die gleiche Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird. 2. Die Krankenpflegerin verfügt nicht über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine staatlich anerkannte Erzieherin oder Heilerziehungspflegerin. 3. Ein Anspruch auf die begehrte Eingruppierung besteht mangels generalisierendem Prinzip auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 16.07.2021, 1 Ca 115/21 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; TVöD/VKA; TVÜ-VKA; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.