LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.02.2013
8 Sa 1086/12 E
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1; TVÜ § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 72/12

Eingruppierung einer Angestellten im Pflegekinderdienst des Kommunalen Sozialdienstes

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.02.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 1086/12 E

DRsp Nr. 2013/5452

Eingruppierung einer Angestellten im Pflegekinderdienst des Kommunalen Sozialdienstes

Werden dem Arbeitnehmer durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers Aufgaben im Sinne der Protokollerklärung Nr. 13 (Entgeltgruppe S 14 TVöDSuE) übertragen, liegt ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor, wenn zu Beginn der Fallbearbeitung nicht absehbar ist, ob eine Entscheidung zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen ist oder nicht und ob in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. dem Vormundschaftsgericht eine zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahme eingeleitet werden muss. Für diese Annahme spricht, dass der Personenkreis ein einheitlicher ist. In diesem Fall sind die Tätigkeiten nicht tatsächlich trennbar.

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover - 7 Ca 72/12 - vom 05.07.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1; TVÜ § 17 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.