LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.10.2015
5 Sa 660/15
Normen:
AEUV Art. 45; VO (EG) 492/2011 Art. 7; TV-L § 16 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 4638/14

Eingruppierung einer an einer Grundschule eingesetzten Erzieherin mit Berufserfahrungen in Einrichtungen der Jugendhilfe und des Betreuten Wohnens Jugendlicher mit besonderen Erziehungsschwierigkeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 660/15 - Aktenzeichen 5 Sa 668/15

DRsp Nr. 2017/3299

Eingruppierung einer an einer Grundschule eingesetzten Erzieherin mit Berufserfahrungen in Einrichtungen der Jugendhilfe und des Betreuten Wohnens Jugendlicher mit besonderen Erziehungsschwierigkeiten

1. Eine Erzieherin, die vom Land Berlin eingestellt und an einer Grundschule eingesetzt wird und zuvor bei anderen Arbeitgebern in Einrichtungen der Jugendhilfe und des betreuten Wohnens Jugendliche mit besonderen Erziehungsschwierigkeiten aus einem schwierigen sozialen Umfeld betreut hat, hat einschlägige Berufserfahrung im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L auch dann, wenn die Vortätigkeiten aufgrund besonderer fachlicher Schwierigkeit höher zu bewerten waren. 2. Die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung des in Art. 45 AEUV enthaltenen Rechts auf Freizügigkeit in der Europäischen Union sowie die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts rechtfertigen die Anwendung der Freizügigkeitsbestimmungen des Unionsrechts nicht (EuGH v. 08.11.2012, C-40/11, Rz. 77).