LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.07.2020
8 Sa 330/20
Normen:
ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 13345/18

Eingruppierung einer AmtsgerichtsmitarbeiterinBewertung von Arbeitsleistungen anhand abgrenzbarer Arbeitsergebnisse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 330/20

DRsp Nr. 2021/13050

Eingruppierung einer Amtsgerichtsmitarbeiterin Bewertung von Arbeitsleistungen anhand abgrenzbarer Arbeitsergebnisse

Die Eingruppierung einer Mitarbeiterin im Serviceteam des Amtsgerichts Tiergarten in die Entgeltgruppe 6 ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Entgeltgruppe 9 nicht gegeben sind.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.05.2019 - 60 Ca 13345/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 533;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 04.01.1988 als Justizbeschäftigte am Amtsgericht Tiergarten bei dem beklagten Land beschäftigt. Gemäß Änderungsvertrag vom 09.01.2013 finden auf das Arbeitsverhältnis der Angleichungs TV Land Berlin vom 14.10 2010 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung und die Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1.11.2010 schließt oder bei Eintritt in den Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o.g Arbeitsbedingungen nach § 4 Abs.5 TVG ergänzen ändern oder ersetzen.