LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2009
3 Sa 716/08
Normen:
MTV Pro Seniore § 11; MTV Pro Seniore § 12b Ziff. 1; MTV Pro Seniore § 12b Ziff. 3; MTV Pro Seniore § 27 Ziff. 2 S. 1; MTV Pro Seniore § 24 Ziff. 1 a; BGB § 611; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 999/08

Eingruppierung einer Altenpflegerin; Anrechnung von Bewährungszeiten nach konzernweiter Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 716/08

DRsp Nr. 2009/23641

Eingruppierung einer Altenpflegerin; Anrechnung von Bewährungszeiten nach konzernweiter Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen

1. Die Anrechnung von Tätigkeitszeiten, die vor dem Inkrafttreten (am 01.01.2005) der Eingruppierungsregelungen des MTV Pro Seniore liegen, auf die in der Vergütungsordnung bei einzelnen Tätigkeitsmerkmalen genannten Zeiten der "Bewährung" in dieser Fallgruppe (hier: AP IV FG 1) ist nicht möglich; erst mit Inkrafttreten des MTV wurde der Bewährungsaufstieg ermöglicht, so dass die entsprechenden Zeiten erst seit dem 01.01.2005 zu berücksichtigen sind. 2. § 24 Ziff. 1 a MTV lässt nur die am 30.09.2004 gegebene Stufung bestehen und zwar solange, bis die Anspruchsvoraussetzungen des MTV zur Höherstufung erfüllt sind. 3. Die mit dem Abschluss des MTV Pro Seniore begründete konzernweite Vereinheitlichung von sehr unterschiedlichen Arbeitsbedingungen ist ein hinreichend legitimer Sachgrund, die Arbeitsbedingungen der "Pro Seniore"-Belegschaft mit Inkrafttreten des neuen Tarifwerks zu vereinheitlichen, ohne diese Vereinheitlichung unterschiedlich davon abhängig zu machen, inwieweit bereits vorher nach einem prinzipiell vergleichbaren Vergütungssystem entlohnt wurde oder nicht; demgemäß ist die in § 24 Ziff. 1 a MTV enthaltene Bestimmung als auf den 30.09.2004 abstellende Stichtagsregelung zu begreifen.