1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. Juli 2008 - 8 Sa 1193/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Diese ist bei der Beklagten seit dem 1. September 2001 als Altenpflegehelferin beschäftigt. Sie war zunächst im A Stift und seit dem 1. Januar 2007 im S Stift, einem Altenheim, tätig. In dem am 20. August 2001 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:
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