Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 17.12.2013 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.09.2013 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 2 zu den AVR-L zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 283,55 € brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen LC (AVR L).
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