Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.10.2019 -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Sie ist seit dem 1. Oktober 1991 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (GuK) mit einer Wochenarbeitszeit von 26,95 Stunden bei der Beklagten tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis finden der
Am 12. Dezember 2008 beendete die Klägerin erfolgreich ihre Weiterbildung zur Praxisanleiterin (Blatt 14 d. A.). Sie ist seitdem als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzt.
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