LAG Hamm - Urteil vom 14.05.2020
17 Sa 1812/19
Normen:
TVöD VKA (EntgO) EG P 7; TVöD VKA (EntgO) EG P 8;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1441/19

Eingruppierung einer als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzten Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVÜ-VKA

LAG Hamm, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 1812/19

DRsp Nr. 2020/16413

Eingruppierung einer als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzten Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVÜ-VKA

Eine im Geltungsbereich des TVÜ (VKA) als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzte Arbeitnehmerin erfüllt nur dann die Merkmale der Entgeltgruppe P 8 der Entgeltordnung (VKA), wenn sie die Funktion als Praxisanleiterin während mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit wahrnimmt (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.10.2019 - 1 Ca 1441/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TVöD VKA (EntgO) EG P 7; TVöD VKA (EntgO) EG P 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Sie ist seit dem 1. Oktober 1991 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (GuK) mit einer Wochenarbeitszeit von 26,95 Stunden bei der Beklagten tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis finden der TVÜ-VKA und der TVöD -K Anwendung.

Am 12. Dezember 2008 beendete die Klägerin erfolgreich ihre Weiterbildung zur Praxisanleiterin (Blatt 14 d. A.). Sie ist seitdem als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzt.