Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.09.2019 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Sie ist seit dem 1. April 1991 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (GuK) mit einer Wochenarbeitszeit von 26,95 Stunden bei der Beklagten tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis finden der
Am 22. Februar 2013 beendete die Klägerin erfolgreich ihre Weiterbildung zur Praxisanleiterin (Blatt 12 d. A.).
Sie ist seitdem als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzt.
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