LAG Hamm - Urteil vom 14.05.2020
17 Sa 1693/19
Normen:
TVöD VKA (EntgO) EG P 7; TVöD VKA (EntgO) EG P 8;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1279/19

Eingruppierung einer als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzten Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVÜ-VKA

LAG Hamm, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 1693/19

DRsp Nr. 2020/16412

Eingruppierung einer als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzten Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVÜ-VKA

Eine im Geltungsbereich des TVÜ (VKA) als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzte Arbeitnehmerin erfüllt nur dann die Merkmale der Entgeltgruppe P 8 der Entgeltordnung (VKA), wenn sie die Funktion als Praxisanleiterin während mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit wahrnimmt (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.09.2019 - 9 Ca 1279/19 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TVöD VKA (EntgO) EG P 7; TVöD VKA (EntgO) EG P 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Sie ist seit dem 1. April 1991 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (GuK) mit einer Wochenarbeitszeit von 26,95 Stunden bei der Beklagten tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis finden der TVÜ-VKA und der TVöD -K Anwendung.

Am 22. Februar 2013 beendete die Klägerin erfolgreich ihre Weiterbildung zur Praxisanleiterin (Blatt 12 d. A.).

Sie ist seitdem als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzt.