Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.09.2019 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Sie ist seit dem 1. April 2003 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (GuK) mit einer Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden bei der Beklagten tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis finden der
Am 15. Juni 2007 beendete die Klägerin erfolgreich ihre Weiterbildung zur Praxisanleiterin (Blatt 13 d. A.).
Sie ist seitdem als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzt.
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