LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.09.2011
7 Sa 161/11
Normen:
BAT § 22 Abs. 2; BAT § 23; TVöD § 15 Abs. 1; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1481/10

Eingruppierung einer Akademikerin im Bereich Sozialplanung und Sozialberichterstattung; unbegründete Feststellungsklage der Arbeitnehmerin bei unsubstantiierten Darlegungen zu den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 161/11

DRsp Nr. 2011/19704

Eingruppierung einer Akademikerin im Bereich Sozialplanung und Sozialberichterstattung; unbegründete Feststellungsklage der Arbeitnehmerin bei unsubstantiierten Darlegungen zu den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen

1. Gilt die Vergütungsgruppe für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, muss die Tätigkeit der konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung der betreffenden Angestellten entsprechen und somit die Fähigkeit erfordern, als einschlägig ausgebildete Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständige Ergebnisse zu entwickeln; dazu reicht es nicht aus, dass die entsprechenden Kenntnisse der Angestellten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder sinnvoll oder erwünscht sind, sie müssen vielmehr im hier maßgeblichen Zusammenhang für die Ausübung der Tätigkeit notwendig (erforderlich) sein. 2. Eine "entsprechende" Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit der Angestellten ohne notwendigen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten akademischen Fachdisziplin dennoch ein Urteilsvermögen, einen Bildungsstand und Allgemeinwissen einer gleich in welchem besonderen oder allgemeinen Fachgebiet ausgebildeten Akademikerin, also eine nicht fachspezifische sondern allgemein akademische Qualifikation erfordert.