ArbG Frankfurt/Main, vom 02.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 7170/07
Eingruppierung einer Ärztin im Bereich der zentralen Anästhesie-Abteilung; Tarifbegriff der vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragenen medizinischen Verantwortung; unbegründete Eingruppierungsklage bei bloß funktionaler Übertragung einer Oberarztstelle
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1439/08
DRsp Nr. 2010/1555
Eingruppierung einer Ärztin im Bereich der zentralen Anästhesie-Abteilung; Tarifbegriff der "vom Arbeitgeber ausdrücklich" übertragenen medizinischen Verantwortung; unbegründete Eingruppierungsklage bei bloß funktionaler Übertragung einer Oberarztstelle
1. Als Oberärztin im Sinne des § 16 Buchstabe c TV-Ärzte/VKA ist in Entgeltgruppe III nur diejenige Ärztin eingruppiert, die im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c TV-Ärzte/VKA die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik oder Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.2. Die nach dem Wortlaut der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c TV-Ärzte/VKA geforderte "ausdrückliche" Übertragung grenzt diese nach dem üblichen juristischen Sprachgebrauch von einer nur konkludenten oder stillschweigenden Übertragung ab; es bedarf danach einer Übertragung durch ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung, ein lediglich konkludentes Verhalten oder die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen reicht nicht aus.
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