LAG Köln - Urteil vom 04.05.1995
10 Sa 14/95
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; BGB §§ 242, 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 8832/93

Eingruppierung: Diplom-Sportlehrer nach Ablegung der Ersten Staatsprüfung

LAG Köln, Urteil vom 04.05.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 14/95

DRsp Nr. 2001/4216

Eingruppierung: Diplom-Sportlehrer nach Ablegung der Ersten Staatsprüfung

1. Ist ein Diplom-Sportlehrer im Angestelltenverhältnis am Gymnasium auf der Grundlage des Nichterfüllererlasses zutreffend nach der VGr IIb BAT eingruppiert, vergütet und beschäftigt, dann gelangt er mit dem Erwerb der Ersten Staatsprüfung nicht automatisch und ohne Vertragsänderung in die Vergütungsgruppe IIa, wenn die ausgeübte Tätigkeit (Studienrat im Fach Sport) auf Dauer im wesentlichen unverändert bleibt (Unterricht im "Nebenfach" nur aushilfsweise oder bis zu 2 Stunden). 2. Die Zahlung einer auf die Differenz zwischen VGr IIb und IIa begrenzten Zulage (widerruflich und nicht gesamtversorgungsfähig) nach Bewährungszeiten ist im o.a. Erlaß nicht vorgesehen; sie kann auch nicht unter Berücksichtigung von Ziffer 4.4 des Erlasses allein nach Treu und Glauben und ohne Vertragsabrede gefordert werden.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; BGB §§ 242, 611 ;

Tatbestand: