LAG Köln - Urteil vom 01.09.1995
12 Sa 621/95
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT C1 VergGr IIa Nr. 2

Eingruppierung: Diplom-Ingenieur als Leiter des Fachbereichs Bauwesen

LAG Köln, Urteil vom 01.09.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 621/95

DRsp Nr. 2001/4277

Eingruppierung: Diplom-Ingenieur als Leiter des Fachbereichs Bauwesen

Die Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs (FH) als Leiter des Fachbereichs Bauwesen (Bauunterhaltung, Maschinen- und Installationstechnik und Grünflächen/Sportplätze) hebt sich nicht erheblich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) heraus.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Bezahlung des Klägers.

Der am 23.12.1953 geborene Kläger ist seit 18.08.1977 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Er hatte zuvor ein Studium der Architektur mit dem Abschluss Dipl. Ingenieur (FH) absolviert.

Seit 01.05.1986 ist der Kläger als Leiter des Fachbereiches Bauwesen beim Bezirksamt L. eingesetzt und in Vergütungsgruppe III BAT, Fallgruppe 1 der Anlage 1 a (Angestellte in technischen Berufen) eingruppiert. Zum Fachbereich Bauwesen gehören die Bauunterhaltung, Maschinen- und Installationstechnik sowie der Bereich Grünflächen/Sportplätze. Dort sind 6 Architekten und Ingenieure, 11 Meister und Techniker sowie 135 Arbeiter tätig.

Leiter (Verwaltungsdirektor) des Bezirksamtes L. ist Herr N., der ebenso wie der zuständige Dezernatsleiter kein Techniker ist.